Senat
Zusammensetzung (Art. 25 (1) Bayerisches Hochschulgesetz)
Gewählte Mitglieder
| Vertreter der Hochullehrer/innen | Vorsitzender Prof. Dr. Kurt Egreder Fakultät Kunststofftechnik und Vermessung Stellvertretender Vorsitzender Prof. Dr. Winfried Wilke Fakultät Maschinenbau Prof. Dr. Klaus Junker-Schilling Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik Prof. Dr. Ulrich Pallasch Fakultät Wirtschaftswissenschaften Prof. Jürgen Weith Fakultät Elektrotechnik |
|---|---|
| Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen |
Akad. Rätin Andrea Kreiner-Wegener Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften |
| Vertreter der sonstigen Mitarbeiter/innen |
TR Jürgen Kranz IT Service Center |
| Vertreter der Studierenden | Dominik Walbert Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften |
Mitglied kraft Amtes
| Frauenbeauftragte der Hochschule | Prof. Dr. Gudrun Täuber Fakultät Wirtschaftswissenschaften |
|---|
Aufgaben des Senats
(Art. 25 (3) Bayerisches Hochschulgesetz)
Der Senat
- beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
- bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von
Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden
Einrichtungen, - beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Vorschlägen für die Berufung von Professoren und Professorinnen Stellung,
- beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
- nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,
- beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
- wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.
Stand: 1.10.2011





