Hochschule Würzburg-Schweinfurt

Hochschule für angewandte Wissenschaften

Münzstraße 12
97070 Würzburg

Telefon: +49 931 - 3511-0
Telefax: +49 931 - 3511-159

URI: http://www.fhws.de/

BAföG-Auslandsförderung

(entnommen aus www.das-neue-bafoeg.de )

Anspruch auf Leistungen?
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich

  • Staatsangehörigkeit
    Neben Deutschen sind auch viele Ausländer/innen BAföG-berechtigt, wobei der Kreis der förderungsberechtigten Ausländer/innen durch die gesetzliche Neuregelung erheblich ausgeweitet worden ist. Vom Grundsatz förderungsberechtigt sind Ausländer/innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Informationen zu dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erhalten Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.das-neue-bafoeg.de ("Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?") und Antragstellung.
  • Eignung
    Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zudem zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen. Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.
  • Alter
    Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Informationen zu den Ausnahmen, unter denen eine Förderung auch bei Überschreitung dieser allgemeinen Altersgrenze möglich ist, erhalten Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.das-neue-bafoeg.de (Altersgrenze).

Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung - für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind. Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden. Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht. Es ist deshalb wichtig für Sie, dass Sie sich möglichst frühzeitig informieren und den Antrag rechtzeitig stellen.

Weitere Informationen erhältlich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung www.das-neue-bafoeg.de