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FAQ Studienbeiträge

Diese FAQs sollen Ihnen helfen, Antworten auf die wichtigsten und häufigsten von Ihnen gestellten Fra-
gen zu finden. Sie dienen der ersten Information, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In
Zweifelsfällen ist der Wortlaut der Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaf-
ten Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt maßgeblich. Diese finden Sie unter:
> Studienbeitragssatzung

Rechtsgrundlage für die Erhebung sind Art. 71 und Art. 101 Abs. 1 des novellierten Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 18. Mai 2006 (In-Kraft-Treten am 1. Juni 2006) in der Fassung vom 07. Juli 2009 (In-Kraft-Treten am 15.07.2009).

Bei Fragen, die durch diese FAQs nicht bereits geklärt werden können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
> E-Mail

Weiterführende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst finden Sie auch auf dessen Internetseiten unter: > Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Stand dieser Informationen: 23.07.2009 — diese Informationen berücksichtigen bereits die ab dem WS 09/10 geltende Rechtslage.

> Wer erhebt die Studienbeiträge? > Wie hoch ist der Studienbeitrag an der FHWS? > Wer zahlt Studienbeiträge? > Wer zahlt an der FHWS nicht bzw. nicht in vollem Umfang? > Wie ist die Formulierung "auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten (vgl. Art. 71 Absatz 7 BayHSchG), eine unzumutbare Härte darstellt" zu verstehen? > Gibt es an der FHWS weitere Ausnahmen? > Ich habe vor Beginn des Studiums einen Wehrdienst/ Ersatzdienst etc. abgeleistet und werde daher später als meine Mitschüler mit dem Studium fertig. Ohne diesen Dienst hätte ich mein Studium bereits abgeschlossen. Ist das eine Benachteiligung wegen des Dienstes und somit eine unzumutbare Härte? > Ich schreibe nur noch an meiner Abschlussarbeit und besuche keine Lehrveranstaltung mehr. Daher möchte ich eine Befreiung beantragen. > Wie und wann kann ich bei der FHWS eine Befreiung von den Studienbeiträgen beantragen? > Ich gehe im nächsten Semester in das Praxissemester. Welchen Antrag muss ich stellen? > Wann und wie muss bezahlt werden? > Wann und wo kann ein Antrag auf ein Darlehen gestellt werden? > Welche Funktion hat der Sicherungsfonds? > Wann kann ein bereits gezahlter Studienbeitrag erstattet werden? > Ich studiere gleichzeitig in zwei Studiengängen (Doppelstudium); muss ich dann den Studienbeitrag doppelt bezahlen? > Ich studiere in einem Kooperationsstudiengang, an dem verschiedene Hochschulen beteiligt sind. Welche Regelung gilt hier an der FHWS? > Ich studiere im Bachelorstudiengang Fachübersetzen Wirtschaft/Technik. Wie hoch ist mein Studienbeitrag? > Müssen neben den Studienbeiträgen auch noch Zweit- oder Langzeitstudiengebühren gezahlt werden? > Was ist mit dem Semesterbeitrag? > Ich habe eine ältere Schwester, die auch im WS 09/10 noch in einem anderen Bundesland studiert (ohne Studienbeiträge bzw. -gebühren zu zahlen). Mein jüngerer Bruder geht noch zur Schule. Bisher wurde ich von den Studienbeiträgen befreit, weil meine Eltern für drei Kinder Kindergeld erhalten haben. Im September 2009 wird meine Schwester 25 Jahre alt, meine Eltern erhalten dann kein Kindergeld mehr für sie. Kann ich dennoch von den Studienbeiträgen für das WS 09/10 befreit werden? > Meine Schwester wird im September 27 Jahre alt, befindet sich aber immer noch in einem Erststudium in einem anderen Bundesland (ohne Studienbeiträge bzw. -gebühren zu zahlen). Meine Eltern erhalten nur noch für mich und meinen kleinen Bruder Kindergeld. Kann ich jetzt für das WS 09/10 von den Studienbeiträgen befreit werden? > Mein Bruder studiert in einem anderen Bundesland, in dem keine Studienbeiträge erhoben werden. Kann ich nach den Änderungen im BayHSchG jetzt eine Befreiung beantragen? Andere Befreiungsgründe kommen für mich nicht in Betracht. > Mein älterer Bruder studiert bereits seit mehreren Semestern an einer Universität in Bayern, die 500,00 Euro Studienbeiträge verlangt. Ich nehme erst jetzt an der FHWS mein Studium auf. Wer von uns beiden kann den Befreiungsantrag stellen? > Mein Bruder studiert seit mehreren Semestern an einer amerikanischen Universität und zahlt dort Studiengebühren von 3000,00 $ pro Jahr. Kann ich mich aus diesem Grund an der FHWS von den Studienbeiträgen befreien lassen? > Meine Schwester studiert seit mehreren Semestern an einer Universität in Bayern. Jetzt ist sie aber schon 25 Jahre alt und erhält kein Kindergeld mehr, obwohl sie auch im WS 09/10 noch studiert. Ich beginne zum WS 09/10 mein Studium an der FHWS. Kann sich einer von uns beiden von den Studienbeiträgen befreien lassen? > Welche Beitragszahlungen sind insgesamt mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der FHWS verbunden? > Verwendung der Studienbeiträge an der FHWS





Wer erhebt die Studienbeiträge?
Die Studienbeiträge werden von der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt (FHWS) erhoben und kommen zu 97 % der FHWS für die Verbesserung der Studienbedingungen zu Gute. Die restlichen 3 % müssen nach der gesetzlichen Regelung in einen Ausfallfonds fließen, um die sozialverträgliche Gestaltung der Studienbeiträge sicher zu stellen.
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Wie hoch ist der Studienbeitrag an der FHWS
Der Studienbeitrag beträgt an der FHWS seit dem SS 2009 einheitlich 300 Euro. Hiervon ausgenommen sind die Masterstudiengänge „Integrales Planen und Bauen“ sowie „Innovation im Mittelstand“, für die der Studienbeitrag jeweils 500 Euro beträgt. Bei Teilzeitstudiengängen wird der Studienbeitrag anteilig im Verhältnis zum jeweiligen Vollzeitstudium erhoben.
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Wer zahlt Studienbeiträge?
Grundsätzlich alle Studierenden in Diplom- und Bachelor- sowie Masterstudiengängen (gilt auch für BAföG-Empfänger)! Für das Studium von Gaststudierenden sowie für Angebote des weiterbildenden Studiums gelten abweichende Gebühren oder Entgelte. Informationen darüber erhalten Sie im Studenten- und Prüfungsamt.
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Wer zahlt an der FHWS nicht bzw. nicht in vollem Umfang?
Gemäß Art. 71 Absatz 5 Satz 1 BayHSchG besteht keine Beitragspflicht für:
- Semester, in denen Studierende für die gesamte Dauer beurlaubt sind oder
- Semester, in denen sich die Studierenden in einem von der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen praktischen Studiensemester befinden.
Diese Voraussetzungen sind von den Studierenden nachzuweisen.

Darüber hinaus können auf Antrag befreit werden:
- Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind. Studierende mit zwei Geschwistern werden ab dem WS 09/10 auch dann auf Antrag befreit, wenn nur wegen Vollendung des 25. Lebensjahres durch eines oder mehrerer Kinder nicht mehr für drei oder mehr Kinder Kindergeld gezahlt wird, aber die betreffende Person noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich weiterhin in einer Ausbildung befindet oder aber behindert ist (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 Einkommensteuergesetz — EStG). Die befreiungsbegründenden Tatsachen müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen sowie durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachweisen.
- Studierende die nachweisen, dass sein / ihr Bruder oder seine / ihre Schwester an einer Hochschule in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union immatrikuliert ist und Studienbeiträge für das jeweilige Semester gezahlt hat. Ob die Unterhaltsverpflichteten Kindergeld beziehen, ist dabei unerheblich. Zur Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen sind eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung des Bruders bzw. der Schwester sowie ein Kontoauszug und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
- Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt. Dies sind beispielsweise:
a) Studierende mit Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX. Dabei werden Studierende mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, aber weniger als 70 %, zur Hälfte von den Studienbeiträgen befreit; Studierende mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % werden in vollem Umfang von den Studienbeiträgen befreit.
b) Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen (auch nicht auf freiwilliger Basis!) erbringen. Auch das Anfertigen einer Bachelor- oder Masterarbeit gilt bis zur offiziellen Abgabe als eine zu erbringende Prüfungsleistung. Dagegen werden Studierende von Diplomstudiengängen auf Antrag auch dann befreit, wenn sie in dem betreffenden Semester ausschließlich nur noch die Diplomarbeit anfertigen und alle anderen
Prüfungsleistungen in den Semestern zuvor erbracht haben.
c) Studierende, die nachweislich für mehr als drei Monate (13 Wochen) des Semesters an einer ausländischen Hochschule studieren.
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Wie ist die Formulierung "auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studien-
beitragsdarlehen zu erhalten (vgl. Art. 71 Absatz 7 BayHSchG), eine unzumutbare Härte darstellt" zu verstehen?
Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge bietet der Freistaat Bayern über die Kreditan-
stalten einen Studienbeitragskredit an, der die Möglichkeit schafft, die Studienbeiträge durch ein Darle-
hen zu finanzieren, das erst nach dem Studium zurückgezahlt werden muss. Das heißt aber auch,
dass eine unzumutbare Härte nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein Studienbeitragskredit in
Anspruch genommen werden kann. Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe werden daher nicht als
unzumutbare Härte anerkannt. Näheres zu den Studienbeitragskrediten erfahren Sie bei den Kredit-
instituten beim Studenten- und Prüfungsamt.
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Gibt es an der FHWS weitere Ausnahmen?
Ja, zusätzlich hat die FHWS in ihrer Beitragssatzung besondere Befreiungstatbestände vorgesehen. Eine Befreiung auf Antrag und gegen Nachweis können Studierende erhalten für:
- besondere Leistungen, wenn Studierende der FHWS ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen haben und zu den besten 7,5 % des Studienjahres in ihrem Studiengang gehören, in Höhe der Hälfte der hier bezahlten Studienbeiträge;
- besondere Leistungen, wenn Studierende von der Studienstiftung des Deutschen Volkes oder vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) Leistungen erhalten, für die Zeit des Leistungsbezuges oder Studierende, die in die Bayerische Eliteakademie aufgenommen wurden, für die Zeit der Ausbildung dort;
- die Mitwirkung als gewähltes Mitglied für mehr als 12 Monate im Senat, in einem Fakultätsrat, im Sprecherrat oder als Vorsitzender bzw. Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Studentischen Konvents der FHWS für die Dauer der Amtszeit. Nicht umfasst ist die Wahl zum Ersatzvertreter oder zur Ersatzvertreterin. Amtszeiten in unterschiedlichen Gremien werden zusammengerechnet.
- im besonders begründeten Einzelfall und auf Antrag des Studentischen Konvents für eine Tätigkeit für mehr als 12 Monate in übergeordneten Gremien der FHWS für diese Zeit.
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Ich habe vor Beginn meines Studiums einen Wehrdienst/ Ersatzdienst etc. abgeleistet und werde daher später als meine Mitschüler mit dem Studium fertig. Ohne diesen Dienst hätte ich mein Studium bereits abgeschlossen. Ist das eine Benachteiligung wegen des Dienstes und somit eine unzumutbare Härte?
Kernziel der Studienbeiträge ist eine Verbesserung der Lehre. Aus den Studienbeiträgen werden daher gezielt zusätzliche Angebote finanziert, die den beitragszahlenden Studierenden unmittelbar zugute kommen wie z. B. längere Öffnungszeiten, bessere Ausstattung der Bibliothek, Tutorien, etc. . Sie erhalten somit einen echten und adäquaten Mehrwert. Daher entstehen Studierenden, die vor Beginn ihres Studiums einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, durch die Einführung von Studienbeiträgen keine wesentlichen Nachteile. Daher ist auch eine Befreiung wegen unzumutbarer Härte abzulehnen.

Gleiches gilt übrigens auch bei Studienzeitverzögerungen aus sonstigen Gründen (z. B. Krankheit)!
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Ich schreibe nur noch an meiner Abschlussarbeit und besuche keine Lehrveranstaltung mehr. Daher möchte ich eine Befreiung beantragen.
Kernziel der Studienbeiträge ist eine Verbesserung der Lehre. Aus den Studienbeiträgen werden daher gezielt zusätzliche Angebote finanziert, die den beitragszahlenden Studierenden unmittelbar zugute kommen wie z. B. längere Öffnungszeiten, bessere Ausstattung der Bibliothek, Tutorien. Sie erhalten somit einen echten und adäquaten Mehrwert. Eine unzumutbare Härte scheidet daher grundsätzlich aus, sofern eine Bachelor- oder Masterarbeit angefertigt wird
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Wie und wann kann ich bei der FHWS eine Befreiung von den Studienbeiträgen beantragen?
Soweit Gründe für eine Befreiung vorliegen, sollte ein Antrag auf Befreiung vor der Rückmeldung gestellt werden. Der Antrag ist bei der FHWS bis 31.10. (für das Wintersemester) bzw. 30.04. (für das Sommersemester) zu stellen. Tritt der Befreiungsgrund später ein, werden Anträge bis 05.12. (für das Wintersemester) bzw. 05.06. (für das Sommersemester) berücksichtigt.

Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: So lange Sie weder nachweislich beurlaubt oder im Praxissemester sind, noch positiv über Ihren Antrag entschieden worden ist, können Sie nur unter Zahlung des vollen Studienbeitrags rückgemeldet werden!

Bereits bezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
Achtung: Bei nicht form- und fristgerechter Rückmeldung müssen wir Sie zwangsexmatrikulieren!

Antragsformulare gibt es online im > Studenten- und Prüfungsamt. Dort erfahren Sie auch, welche Nachweise Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.
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Ich gehe im nächsten Semester in das Praxissemester. Welchen Antrag muss ich stellen?
Für Praxissemester besteht keine Beitragspflicht. Ein Antrag ist nicht erforderlich!

Das Studenten- und Prüfungsamt kann dies aber nur berücksichtigen, wenn es sich um ein verbindlich in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum handelt. Darüber hinaus müssen Sie einen Nachweis in Form einer Bescheinigung des Praxissemesterbeauftragten und eine Kopie des Vertrags vorlegen. Als dritte Voraussetzung müssen Sie die prüfungsrechtlichen Vorausset-
zungen für den Eintritt in das Praxissemester erfüllen.

Sind diese Voraussetzungen erst nach dem Rückmeldezeitraum erfüllt, wird Ihnen der für dieses Semester bezahlte Studienbeitrag zurückerstattet. > Antrag auf Rückerstattung
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Wann und wie muss bezahlt werden?
Die Studienbeiträge werden direkt bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung entrichtet. Die Einzahlungen erfolgen über Einzugsermächtigung im Online-Lastschriftverfahren. Ihre Daten werden dafür — wie bisher — verschlüsselt an das Bankinstitut übermittelt. Durch diesen Zahlungsweg halten wir den verwaltungstechnischen Aufwand gering!

Für Studierende, die ein Darlehen der Kreditinstitute in Anspruch nehmen, zahlt das Kreditinstitut direkt an die FHWS. Dieses Darlehen muss später zurückgezahlt werden.
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Wann und wo kann ein Antrag auf ein Darlehen gestellt werden?
Der Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen kann nur bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der FHWS gestellt werden. Der Antrag, der online erhältlich ist, ist vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung oder Rückmeldung der FHWS zu übergeben. Damit ist Ihr Antrag verbindlich.

> Antrag auf Studienbeitragsdarlehen

Nach Antragstellung prüft die FHWS, ob der oder die Studierende darlehensberechtigt ist und leitet den Darlehensantrag an das von dem Studierenden gewählte Kreditinstitut weiter. Die Abgabe des verbindlichen Darlehensantrags gilt als Nachweis für die Zahlung des Studienbeitrags, wenn die Darlehensberechtigung von der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt festgestellt wurde.

Bitte achten Sie aber auch in diesem Fall darauf, rechtzeitig (d.h. innerhalb der Rückmeldefrist) den Semesterbeitrag, d.h. den Studentenwerks-beitrag (Stand SS 2009: in Höhe von 86,60 Euro an der Abteilung Würzburg einschließlich Semesterticket und 42,00 Euro an der Abteilung Schweinfurt) zu entrichten!
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Welche Funktion hat der Sicherungsfonds?
Jede Hochschule zahlt zur Zeit 3% (zuvor 10%) der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in den Sicherungsfonds ein. Aus diesem Fonds werden die Darlehen derjenigen BAföG-Empfänger getilgt, die aufgrund der Kappungsgrenzen keine oder nur einen Teil der eigentlich angefallenen Studienbeiträge bezahlen müssen. Darüber hinaus werden aus diesem Fonds die Darlehen und Darlehenszinsen getilgt, die nach dem Studium aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder erst gestundet zurückgezahlt werden können.
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Wann kann ein bereits gezahlter Studienbeitrag erstattet werden?
Der bereits gezahlte Studienbeitrag wird an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt erstattet, wenn eine Exmatrikulation bzw. eine Rücknahme der Immatrikulation innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn beantragt wird (ausschließlich für Studierende, die sich erstmals für ein Semester an der FHWS immatrikuliert haben) oder innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn eine Beurlaubung für das Semester erfolgt. Gleiches gilt für Studierende, die zwangsexmatrikuliert wurden und gegen die Zwangsexmatrikulation Widerspruch eingelegt haben, für das auf die Zwangsexmatrikulation folgende Semester, wenn der Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt.

Eine Erstattung erfolgt auch, wenn nachträglich eine Befreiung beantragt und bewilligt wird. Dies ist insbesondere bei der Befreiung wegen Mitwirkung in Kollegialorganen oder aber bei einer besonders guten Abschlussnote relevant! In letzterem Fall werden Sie vom Prüfungsamt der FHWS rechtzeitig informiert.

Der ebenfalls gezahlte Semesterbeitrag von 86,60 Euro (an der Abteilung Würzburg) bzw. 42,00 Euro (an der Abteilung Schweinfurt) wird nur dann erstattet, wenn eine Exmatrikulation oder eine Rücknahme der Immatrikulation vor Beginn des Semesters erfolgt, für das der Semesterbeitrag und der Studienbeitrag entrichtet wurden.
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Ich studiere gleichzeitig in zwei Studiengängen (Doppelstudium); muss ich dann den Studienbeitrag doppelt bezahlen?
Sind Studierende gleichzeitig in zwei Studiengängen an der FHWS immatrikuliert, beträgt der Studienbeitrag insgesamt 500 Euro. Das Studienbeitragsdarlehen kann pro Semester aber nur für einen beitragspflichtigen Studiengang ausgezahlt werden.
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Ich studiere in einem Kooperationsstudiengang, an dem verschiedene Hochschulen beteiligt sind. Welche Regelung gilt hier an der FHWS?
In diesem Fall trifft entweder die Studien- und Prüfungsordnung eine Regelung, an welcher Hochschule Sie eingeschrieben sind. Dann sind Sie auch nur dort beitragspflichtig. Setzt das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung die gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen voraus, ist der Beitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Dies regeln die Hochschulen gegebenenfalls durch Vereinbarung.
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Ich studiere im Bachelorstudiengang Fachübersetzen Wirtschaft/Technik. Wie hoch ist mein Studienbeitrag?
Bei einem Teilzeitstudium werden die Beiträge im Verhältnis zum Vollzeitstudium erhoben. Das heißt: Für das vierte Semester, das Sie gestreckt auf fünf Semester erbringen, werden seit dem SS 2009 fünfmal 60,00 Euro erhoben.
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Müssen neben den Studienbeiträgen auch noch Zweit- oder Langzeitstudien- oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden?
Nein, die Zweit- und Langzeitstudiengebühren wurden letztmals zum Wintersemester 2006/2007 erhoben.

Nachdem im Frühjahr 2009 auch Art. 72 BayHSchG gestrichen wurde, werden seit dem SS 2009 auch keine Verwaltungsgebühren mehr erhoben.
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Was ist mit dem Semesterbeitrag?
Der Semesterbeitrag bleibt unverändert bestehen und wird neben den Studienbeiträgen fällig. Eine Befreiung ist nicht möglich! Der Semesterbeitrag beträgt (Stand: SS 2009): 86,60 Euro an der Abteilung Würzburg (einschließlich Semesterticket) und 42,00 Euro an der Abteilung Schweinfurt.

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Ich habe eine ältere Schwester, die auch im WS 09/10 noch in einem anderen Bundesland studiert (ohne Studienbeiträge bzw. -gebühren zu zahlen). Mein jüngerer Bruder geht noch zur Schule. Bisher wurde ich von den Studienbeiträgen befreit, weil meine Eltern für drei Kinder Kindergeld erhalten haben. Im September 2009 wird meine Schwester 25 Jahre alt, meine Eltern erhalten dann kein Kindergeld mehr für sie. Kann ich dennoch von den Studienbeiträgen für das WS 09/10 befreit werden?
Ja, solange Ihre Schwester in der Ausbildung (im Studium) und noch nicht 27 Jahre alt ist, können Sie von der Studienbeitragszahlung befreit werden. Bitte legen Sie die entsprechenden Unterlagen bei der Antragstellung vor.

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Meine Schwester wird im September 27 Jahre alt, befindet sich aber immer noch in einem Erststudium in einem anderen Bundesland (ohne Studienbeiträge bzw. -gebühren zu zahlen). Meine Eltern erhalten nur noch für mich und meinen kleinen Bruder Kindergeld. Kann ich jetzt für das WS 09/10 von den Studienbeiträgen befreit werden?
Nein. Geschwister, die sich noch in der Ausbildung (Studium) befinden, können nur dann trotz fehlender Kindergeldberechtigung (wegen Überschreitung der Altersgrenze) noch berücksichtigt werden, wenn sie sich zwischen dem 25. und 27. Lebensjahr befinden. Danach kommt eine Befreiung aus diesem Grund nicht mehr in Betracht.

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Mein Bruder studiert in einem anderen Bundesland, in dem keine Studienbeiträge erhoben werden. Kann ich nach den Änderungen im BayHSchG jetzt eine Befreiung beantragen? Andere Befreiungsgründe kommen für mich nicht in Betracht.
Nein, Sie müssen die Studienbeiträge zahlen. Ziel der Gesetzesänderung war, dass bei mehreren studierenden Kindern innerhalb einer Familie nur noch einmal Studienbeiträge gezahlt werden müssen. Studiert eines von zwei Kindern in einem Bundesland, das prinzipiell keine Studienbeiträge bzw. -gebühren erhebt, so muss das in Bayern studierende Kind die Studienbeiträge zahlen, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift.

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Mein älterer Bruder studiert bereits seit mehreren Semestern an einer Universität in Bayern, die 500,00 Euro Studienbeiträge verlangt. Ich nehme erst jetzt an der FHWS mein Studium auf. Wer von uns beiden kann den Befreiungsantrag stellen?
Sie können in der Familie selbst entscheiden, wer den Antrag stellt. Eine Rangfolge bzgl. Alter, Studiendauer etc. gibt es nicht.

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Mein Bruder studiert seit mehreren Semestern an einer amerikanischen Universität und zahlt dort Studiengebühren von 3000,00 $ pro Jahr. Kann ich mich aus diesem Grund an der FHWS von den Studienbeiträgen befreien lassen?
Nein. Eine Befreiung wäre nur möglich, wenn der Bruder in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union studiert und aus diesem Grund Studienbeiträge oder vergleichbare Entgelte bezahlt.

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Meine Schwester studiert seit mehreren Semestern an einer Universität in Bayern. Jetzt ist sie aber schon 25 Jahre alt und erhält kein Kindergeld mehr, obwohl sie auch im WS 09/10 noch studiert. Ich beginne zum WS 09/10 mein Studium an der FHWS. Kann sich einer von uns beiden von den Studienbeiträgen befreien lassen?
Ja, denn es kommt hier ausschließlich darauf an, dass eines von zwei zeitgleich studierenden Kindern tatsächlich Studienbeiträge bezahlt. Ob dagegen noch für beide Kinder Kindergeld gezahlt wird, ist unerheblich.

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Welche Beitragszahlungen sind insgesamt mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt verbunden?
Seit dem SS 2009 haben alle Studierenden für die fristgemäße Einschreibung oder Rückmeldung bei der FHWS folgende Beiträge zu entrichten:

Würzburg: 386,60 Euro
(Regelbeitrag Studienbeiträge 300,00 Euro + Studentenwerksbeitrag 42,00 Euro + Semesterticket 44,60 Euro)

Schweinfurt: 342,00 Euro
(Regelbeitrag Studienbeiträge 300,00 Euro + Studentenwerksbeitrag 42,00 Euro)

Für Studierende der Studiengänge „Integrales Planen und Bauen“, „Innovation im Mittelstand“ und „Fachübersetzen“ sowie für in Teilzeitstudiengängen immatrikulierte Studierende ergibt sich ein entsprechend geänderter Gesamtbeitrag.

Für Teilzeitstudierende wird der Studienbeitrag anteilig im Verhältnis zum Vollzeitstudium erhoben.
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Verwendung der Studienbeiträge an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt
Die Beiträge, abzüglich der Zahlungen für den Ausfallfond, sind für die Hochschulen bestimmt und werden ausschließlich für die Verbesserung der Studienbedingungen verwendet. Aus einem bestimmten Ansatz werden vorab zentrale Maßnahmen wie die Verbesserung der Beratung durch die Rechenzentren, Verbesserung der Ausstattung und Öffnungszeiten der Bibliothek, Förderung des AW-Angebots, etc. finanziert. Die verbleibenden Gelder werden auf die Fakultäten gemäß den jeweiligen Studierendenzahlen in den Fakultäten verteilt: Große Fakultäten mit mehr Studierenden erhalten daher mehr Gelder als die kleineren Fakultäten. Über die Verwendung der Mittel für zentrale Maßnahmen entscheidet ein zentrales Gremium, bestehend aus dem Präsidenten, zwei Dekanen und drei Studierenden. Über die Verwendung in den einzelnen Fakultäten entscheiden fakultätseigene Gremien, jeweils bestehend aus dem Dekan oder der Dekanin, zwei Professoren oder Professorinnen und drei Studierenden. Somit sind alle Gremien der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt paritätisch besetzt. Eine optimale und studierendengerechte Verwendung der Studienbeiträge ist dadurch gewährleistet.
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